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Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))

 

Kfz-Reparaturbedingungen 

Stand: 12/2016

Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein  oder  in  einem  Bestätigungsschreiben  sind  die  zu  erbringenden  Leistungen  zu  bezeichnen  und  der  voraussichtliche oder  verbindliche  Fertigstellungstermin  anzugeben.

  2. Der Auftraggeber  erhält  eine  Durchschrift  des  Auftragsscheins.

  3. Der Auftrag  ermächtigt  den  Auftragnehmer,  Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus  dem  Auftrag  bedürfen  der schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers.

Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die  bei  der  Durchführung  des  Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben  im  Auftragsschein  können  auch durch  Verweisung  auf  die  in  Frage  kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  2. Wünscht der  Auftraggeber  eine  verbindliche Preisangabe,  so  bedarf  es  eines  schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und  Ersatzteile  jeweils  im  Einzelnen  aufzuführen und  mit  dem  jeweiligen  Preis  zu  versehen.  Der Auftragnehmer  ist  an  diesen  Kostenvoranschlag bis  zum  Ablauf  von 3  Wochen  nach  seiner  Abgabe gebunden. Die  zur  Abgabe  eines  Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet  werden,  wenn  dies  im  Einzelfall vereinbart ist. Wird  aufgrund  des  Kostenvoranschlages  ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag  mit  der  Auftragsrechnung verrechnet  und  der  Gesamtpreis  darf  bei  der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  3. Wenn im  Auftragsschein  Preisangaben  enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer  ist  verpflichtet,  einen schriftlich  als  verbindlich bezeichneten  Fertigstellungstermin  einzuhalten.  Ändert  oder  erweitert sich  der  Arbeitsumfang  gegenüber  dem ursprünglichen  Auftrag,  und  tritt  dadurch  eine Verzögerung  ein,  dann  hat  der  Auftragnehmer unverzüglich  unter  Angabe  der  Gründe  einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. 

  2. Hält der  Auftragnehmer  bei  Aufträgen,  welche die  Instandsetzung  eines  Kraftfahrzeuges  zum Gegenstand  haben,  einen  schriftlich  verbindlich zugesagten  Fertigstellungstermin  länger  als  24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer  nach  seiner  Wahl  dem  Auftraggeber  ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils  hierfür  gültigen  Bedingungen  des Auftragnehmers  kostenlos  zur  Verfügung  zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme  eines  möglichst  gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung  des  Auftragsgegenstandes unverzüglich  zurückzugeben;  weitergehender Verzugsschadensersatz  ist  ausgeschlossen.  Der Auftragnehmer  ist  auch  für  die  während  des Verzugs  durch  Zufall  eintretende  Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden  auch  bei  rechtzeitiger  Leistung eingetreten wäre. Bei  gewerblich  genutzten  Fahrzeugen  kann  der Auftragnehmer  statt  der  Zurverfügungstellung eines  Ersatzfahrzeugs  oder  der  Übernahme  von Mietwagenkosten  den  durch  die  verzögerte Fertigstellung  entstandenen  Verdienstausfall ersetzen.

  3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzliche Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Wenn der  Auftragnehmer  den  Fertigstellungstermin  infolge  höherer  Gewalt  oder  Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,  besteht  auf  Grund  hierdurch  bedingter Verzögerungen  keine  Verpflichtung  zum  Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines  Ersatzfahrzeuges  oder  zur  Erstattung  von Kosten  für  die  tatsächliche Inanspruchnahme eines  Mietfahrzeuges.  Der  Auftragnehmer  ist jedoch  verpflichtet,  den  Auftraggeber  über  die Verzögerungen  zu  unterrichten,  soweit  dies möglich und zumutbar ist. 
   
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